Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MAXICARD GmbH (nachfolgend: Lieferant)


I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

II. Zustandekommen von Verträgen

  1. Technische Änderungen, Irrtümer sowie sonstige Produktänderungen (z.B. Farbe) bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir behalten uns das Recht vor, kurzfristig Produkte aus dem Programm zu nehmen.
  2. Mit Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  4. Für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und/oder die Erfüllung eines Vertrages erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten. Dies können sein: Vorname, Nachname, Geschlecht, Adressdaten, E-Mail-Adresse, Telefon-, Mobilfunk-, Faxnummer. Weitere Informationen können unseren Hinweisen zum Datenschutz entnommen werden.

III. Preise, Zusatzkosten, Auftragserteilung

  1. Die Preise werden in EURO angegeben und verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich ab Werk und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackungkosten.
  3. Bei Auftragserteilung jeder Art wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber dazu berechtigt ist.
  4. Ist der Besteller bereits Kunde eines Händlers des Lieferanten, so behält sich der Lieferant vor, den Auftrag – nach Rücksprache mit dem Besteller – nicht selbst auszuführen, sondern die Bestellung über den Händler abzuwickeln!
  5. Schreib- und Druckfehler und/oder Irrtümer in Angeboten des Lieferanten und sonstiger Korrespondenz sowie Drucksachen vorbehalten. Hierfür haftet der Lieferant nicht.
  6. Der Nettomindestbestellwert liegt für Wiederverkäufer bei 99,– EUR, für Endkunden bei 19,– EUR. Liegt der Bestellwert unter dem Mindestbestellwert, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 19,– EUR pro Bestellung.

IV. Lieferung und Gefahrtragung

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist; dies gilt auch, wenn der Lieferant die Transportkosten übernimmt.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Im Fall eines Annahmeverzugs hat der Auftraggeber alle hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen.
  3. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber Lagergebühren zu belasten.
  4. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen.
  5. Ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
  6. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  7. Ist eine Personalisierung auf Abruf vereinbart und in der Auftragsbestätigung des Lieferanten kein Ablaufende angegeben, so ist die abzurufende Gesamtmenge innerhalb von 24 Monaten nach Auftragserteilung abzurufen. Erfolgt der Abruf der Gesamtmenge nicht spätestens innerhalb dieses Zeitraumes, so ist der Lieferant berechtigt, die nach Ablauf der 24 Monate noch nicht abgerufene Menge in Rechnung und fällig zu stellen.
  8. Vom Lieferanten angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind als ungefähre Zeitangaben zu verstehen.
  9. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Bei nicht aussagefähiger, nicht ausreichender oder negativer Auskunft (Beurteilung durch den Lieferanten): Vorauskasse. Ansonsten 14 Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei Bestellungen aus dem Ausland und/oder Lieferung ins Ausland: Vorauskasse. Bei Zielüberschreitungen berechnet der Lieferant Verzugszinsen auf Basis der gesetzlichen Regelungen. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt auf Basis der Gesamtforderung ab dem Datum der ursprünglichen Fälligkeit. Für eine zu stellende Mahnung erhebt der Lieferant ab der 2. Mahnung zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 5,-- EUR. Der Lieferant behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Für Überweisungen gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Zahlungen per Scheck sind nicht zulässig.
  2. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungen nicht nachkommt oder bei dem Lieferanten eine Information eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers ergibt oder der Auftraggeber eine Rechnung mit 10-tägiger Zielüberschreitung begleicht oder eine Vermögensverschlechterung eintritt oder das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird, ist der Lieferant berechtigt, die vorliegenden und zukünftigen Bestellungen zu fakturieren und sofort fällig zu stellen, also Vorauskasse zu berechnen. Der Lieferant hat in den vorgenannten Fällen weiterhin das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen, Lieferungen zurückzuhalten und/oder Serviceleistungen sowie weitere Lieferungen abzulehnen, bis der Auftraggeber die als Vorauskasse gestellte Rechnung gezahlt hat. Nach Zahlung der Rechnung wird geliefert, es sei denn, noch andere Rechnungen stehen offen. In diesem Fall wird erst geliefert, wenn alle Rechnungen bezahlt sind. Verzögert der Auftraggeber die Zahlung, ist der Lieferant ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Der Auftraggeber ist, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (einschl. Mängelrügen), nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. An der gelieferten Ware behält sich der Lieferant das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitz- und/oder Firmensitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
  4. Der Lieferant ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Lieferant ermächtigt den Auftraggeber unwiderruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen gegen denselben bekanntzugeben.
  6. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus Weiterveräußerungen in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe der Forderungen des Lieferanten als abgetreten.
  7. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferanten. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Lieferant an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Lieferanten gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
  8. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe, zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen, ein Pfandrecht bestellt.
  9. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.

VII. Gewährleistung, Garantien und Support

  1. Die Gewährleistungsfrist für neue Waren beträgt ein Jahr ab Ablieferung; für gebrauchte Waren wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Für freiwillig vom Lieferanten eingeräumte Garantien und den Support gelten die diesbezüglichen Leistungskataloge, die sich im Internet unter www.maxicard.de und in den Prospekten und Preislisten des Lieferanten finden, wenn sie vereinbart worden sind. Der Anspruch auf Gewährleistung, Garantie und Support erlischt, wenn nicht ausschließlich Original-Verbrauchsmaterial des Lieferanten verwendet wird. Die Gewährleistung und Garantie erlischt auch bei nach Gefahrübergang verursachten Schäden, wie z. B. mechanische Defekte des Druckkopfes.
  2. Als Beschaffenheit und Verwendungszweck der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Lieferanten als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäßen Eigenschaften und/oder Verwendungszwecke der Ware dar.
  3. Der Lieferant leistet nach seiner Wahl für Mängel der Ware Gewähr durch Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. Schlagen die Nacherfüllungen fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Offensichtliche Mängel (dazu gehören auch Reklamationen bezüglich falscher oder unvollständiger Lieferungen) müssen beim Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  5. Mängel oder Beschädigungen der Ware, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  6. Im Fall des Versendungskaufs muss der Auftraggeber Schäden an der Verpackung sofort dem Transportunternehmer sowie dem Lieferanten mitteilen und den Tatbestand aufnehmen lassen.
  7. Bei Mängeln und Beschädigungen der Ware trifft den Auftraggeber die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  8. Bei Plastikkarten, Drucksachen und Dienstleistungsaufträgen besteht die Untersuchungspflicht des Auftraggebers auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
  9. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.
  10. Mehr- oder Minderlieferungen bei Drucksachen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
  11. Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber dem Farbmuster oder der druckreifen Vorlage berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck und den Vergleich von zwei Produktionen.
  12. Stanzschwankungen, die von Karte zu Karte zu unterschiedlichen Abständen der gedruckten Motive zu den Kartenrändern führen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.
  13. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Lieferant nicht.
  14. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Lieferanten.
  15. Im Fall der Nacherfüllung muss der Auftraggeber den Rücktransport der Ware zum Lieferanten in der Original-Verpackung vornehmen; Transportkosten trägt der Auftraggeber. Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs der Ware beim Rücktransport in Folge nicht ordnungsgemäßer Verpackung geht in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers. Der Rückversand zum Auftraggeber erfolgt während der Garantiezeit zu Lasten des Lieferanten, nach der Garantiezeit zu Lasten des Auftraggebers.
  16. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
  17. Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die auf fehlerhafte Installation, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, unsachgemäßen Eingriff oder Veränderung des Produkts durch den Auftraggeber oder einen nicht durch den Lieferanten autorisierten Dritten zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn technische Originalkennzeichen, Siegel, Serien-Nummern oder ähnliche Kennzeichen geändert oder beseitigt werden. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, Bedienungsfehler und unsachgemäße Verwendung, äußere Einflüsse (Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung, Feuchtigkeit aller Art) sowie falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind.
  18. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültige Servicepreisen und -bedingungen des Lieferanten berechnet. Entstandener Aufwand wird natürlich ebenfalls zu den jeweils gültigen Servicepreisen und -bedingungen des Lieferanten in Rechnung gestellt, wenn dem Lieferanten Ware zugesandt wird und eine Störungs-/Fehlersuche erfolglos bleibt, weil keine Störung/kein Fehler feststellbar ist. Ebenfalls berechnet der Lieferant dem Auftraggeber in diesem Fall die Versandkosten.
  19. Durch den Austausch von Komponenten oder ganzen Produkten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. An allen ausgetauschten Komponenten und Produkten erwirbt der Lieferant das Eigentum.
  20. Für vom Lieferanten mitgelieferte, nicht vom Lieferanten selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Diese sind dem jeweiligen Produkt beigefügt. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, diese anzuerkennen.

VIII. Haftung

  1. Die Haftung des Lieferanten für Schäden des Auftraggebers durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferanten, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen des Lieferanten verursacht werden.
  2. Soweit der Lieferant nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haftet, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Lieferant nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Die Haftung des Lieferanten für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
  3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
  5. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  6. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Lieferant nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
  7. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
  8. Eine Haftung des Lieferanten ist insoweit ausgeschlossen, als der eingetretene Schaden durch die Vornahme schadensmindernder Maßnahmen hätte vermieden werden können.
  9. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von dem Lieferanten zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

IX. Vom Auftraggeber beschafftes Material

  1. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, 5% mehr anzuliefern als vereinbart, um normale Makulatur abzudecken.
  2. Bei Eingang wird nicht die Richtigkeit der gelieferten Menge geprüft.
  3. Beim Zurverfügungstellen des Papiers, Kartons bzw. Plastikmaterials sowie sonstige Materialien durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang der Druckzurichtungen und Fortdrucke, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen, beim Lieferanten.
  4. Wird vom Auftraggeber geliefertes Material bei der Be- oder Verarbeitung beschädigt oder unbrauchbar oder beeinträchtigt solches Material die Produktqualität, so haftet der Lieferant nur, wenn der Schaden zumindest durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist, jedoch nur bis zur Höhe von 10% des Bearbeitungswertes, bzw. in Höhe des Eigenanteils einer vom Auftraggeber abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, jedoch auch hier begrenzt nur bis zur Höhe von maximal 10% des Bearbeitungswertes.

X. Urheberrecht, Eigentum – Plastikkarten

  1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  2. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.

XI. Korrekturabzüge, Filme und Andrucke, Mehrarbeiten – Plastikkarten

  1. Korrekturabzüge, Andrucke und Freigabemuster sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und freizugeben. Nachträgliche, von der ersten Druckvorlage/vom ersten Freigabemuster abweichende Änderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit besonders berechnet.
  2. Druckdatenlieferungen werden vom Lieferanten grundsätzlich nur im Hinblick auf die Einhaltung unserer technischen Spezifikationen geprüft, d. h. für Text- und Standrichtigkeit übernimmt der Lieferant keine Gewähr.
  3. Andrucke, mehrfache Korrekturabzüge sowie Freigabemuster werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  4. Stellen sich nach der Auftragsvergabe Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so kann der Lieferant diese zusätzlich berechnen. Übersteigt der Aufpreis 10 % des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Bei Personalisierungs- und Mailingaufträgen entscheidet im Zweifelsfall der Lieferant, ob ein aufpreispflichtiges Freigabemuster erstellt werden muss. Bei Personalisierungsabrufen ab einem Auftragswert von 1.000,-- EUR und bei der Personalisierung von Chipkarten ist das Freigabemuster immer obligatorisch.

XII. Druckfehler

  1. Für Druckfehler, die der Auftraggeber in den von ihm freigegebenen Korrekturabzügen/Freigabemustern übersehen hat, haftet der Lieferant nicht. Fernmündliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

XIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Viersen vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  5. Der Sitz der MAXICARD GmbH ist D-41751 Viersen.
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